Harmonisierung des öffentlichen Beschaffungswesens


29.11.19 - Die Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren BPUK verabschiedete vergangene Woche die revidierte interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).



Die Kantone haben am 15. November 2019 an einer Sonderversammlung in Bern die revidierte interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) einstimmig verabschiedet. Die revidierte IVöB bringt die angestrebte Harmonisierung mit dem ebenfalls revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), das voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Kantone können nun in eigenen gesetzgeberischen Verfahren den Beitritt zum Konkordat in die Wege leiten und so die revidierte IVöB in ihr kantonales Recht übernehmen. Die revidierte IVöB wird in Kraft treten, sobald zwei Kantone dem Konkordat beigetreten sind.

Anliegen von AM Suisse und der Schweizer Bauwirtschaft erfüllt
Ein zentrales Anliegen der Schweizer Bauwirtschaft und AM Suisse, nämlich die Harmonisierung von Bundes- und kantonalen Vorschriften, ist damit über weite Strecken erfüllt. Die wenigen Abweichungen zwischen IVöB und BöB sind – gemäss Medienmitteilung des interkantonalen Organs – hauptsächlich durch übergeordnete gesetzliche Vorgaben bedingt, welche die Kantone und der Bund bei ihrer Gesetzgebung einhalten müssen. Damit halten die Kantone am Herkunftsortsprinzip fest, gemäss eigenen Angaben auf Grund der Vorgaben im Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM). Diese Aussage wird zwar insofern relativiert, dass gemäss Erläuterungen der BPUK das Herkunftsortsprinzip nicht absolut gelte und im Einzelfall bei überwiegenden öffentlichen Interessen zugunsten des Leistungsortsprinzips eingeschränkt werden könne; die Kantone können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Dieser Aspekt dürfte noch Klärungsbedarf aufweisen.

Qualitäts- statt Preiswettbewerb
Positiv ist, dass wie im Bundesgesetz die Qualität dem Preis gleichgesetzt wird und das vorteilhafteste (statt wie bisher das wirtschaftlich günstigste) Angebot den Zuschlag erhält. Der wichtige Paradigmenwechsel weg vom reinen Preis- hin zum Qualitätswettbewerb ist nun auch in der interkantonalen Vereinbarung enthalten.

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