Jugendarbeitsschutz Verordnung: Begleitende Massnahmen


25.01.18 - Die Senkung des Mindestalters für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten brachte die Einführung von begleiteten Massnahmen mit sich.



Die Senkung des Mindestalters für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten brachte die Einführung von begleiteten Massnahmen mit sich, mit denen der spezifische Arbeitsschutz von Jugendlichen sichergestellt wird.

Um einen Lernenden unter 16 Jahren mit gefährlichen Arbeiten zu beauftragen und ausbilden zu können, galt es für die Betriebe eine Sonderbewilligung einzuholen. Dies war umständlich und hatte jeder Betrieb selbst zu organisieren. Die Betriebe hatten ebenfalls bereits die EKAS-Richtlinien und Suva-Vorschriften einzuhalten.

Da durch HarmoS («Harmonisierung der obligatorischen Schule») die Jugendlichen vermehrt vor Vollendung des 16. Lebensjahrs die Schulpflicht beenden, wurde die Jugendarbeitsschutzverordnung angepasst. Mit dieser Anpassung wurde das Mindestalter für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung von 16 auf 15 Jahre gesenkt. Um sicherzustellen, dass die Jugendlichen in ihrer Entwicklung nicht geschädigt werden, wurde diese Senkung des Mindestalters mit begleitenden Massnahmen verbunden, die in den Anhängen der Bildungspläne geregelt sind. Bei einer Vielzahl der Lernenden entfällt durch diese Massnahme das Einholen einer Sonderbewilligung.Die OdA (Organisationen der Arbeitswelt) hatten bis 31. Juli 2017 diesen Anhang zum Bildungsplan zu erarbeiten, der die spezifischen gefährlichen Arbeiten eines Berufs auflistet. Metaltec Suisse und Agrotec Suisse definierten diesen Anhang – mit Datum 7. April respektive 20. Februar 2017 – und gaben allen Berufsbildnern in Refresher-Kursen die Möglichkeit, sich zu informieren.

Was sind gefährliche Arbeiten?
Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt gestützt auf das Arbeitsgesetz fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten. Es berücksichtigt dabei, dass bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt sind. 

Was sind die Aufgaben der Berufsbildner/innen?
Gesund durch die Lehrzeit – liegt in der Verantwortung der Berufsbildner/innen.
Gemäss Bildungsverordnung und Jugendarbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle im Lehrbetrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten Person ausreichend und angemessen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen müssen Berufsbildner/innen den Lernenden nach Eintritt in den Lehrbetrieb abgeben und erklären. Zudem müssen sie Eltern oder erziehungsberechtigte Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen informieren, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden. Auch in Fragen der Sicherheit sind Berufsbildner/innen ein Vorbild für die Lernenden, zudem haben sie für die Jugendlichen eine besondere Fürsorgepflicht.

Dazu gehört eine dem Alter angepasste Instruktion und Begleitung bei der Ausübung von gefährlichen Arbeiten. Wichtig ist, dass die Lernenden den Sinn und Zweck der Regeln verstehen können, andernfalls ist es für sie schwierig, sie zu akzeptieren. Zudem sollten die «lebenswichtigen Regeln» der Suva auch von den Berufsbildner/innen und den anderen Mitarbeiter/innen eingehalten und umgesetzt werden. Berufsbildner/innen kennen die Sicherheitsregeln – Anhang 2 des Bildungsplans. Lehrbetriebe wissen, welche Sicherheitsregeln den Lernenden zu vermitteln sind. Dort sind zudem Verweise auf wichtige Checklisten der Suva aufgeführt. Weitere Hilfsmittel zum Thema stellt die Suva innerhalb der Kampagne «Sichere Lehrzeit» zur Verfügung. Berufsbildner/innen denken beim Erklären von Sicherheitsregeln daran, dass sie Jugendliche ausbilden, denen viele Gefahren auf Grund mangelnder Erfahrungen nicht bewusst sind. Sie nehmen sich genügend Zeit und erklären die Gefahren sowie die dazu gehörigen Begleitmassnahmen verständlich. 

Berufsbildner/innen

  • informieren über die generellen Sicherheitsregeln des Lehrbetriebs
  • erklären den Lernenden neue Arbeiten, orientieren über Gefahren und weisen auf die Sicherheitsmassnahmen hin
  • führen schrittweise an risikoreiche Arbeiten heran 
  • überfordern die Lernenden nicht und vermeiden Zeitdruck
  • wiederholen, bis die Lernenden die Sicherheitsmassnahmen umsetzen können
  • fragen nach, ob die Lernenden die Instruktionen verstanden haben
  • betonen, dass sie bei Unsicherheiten dringend nachfragen sollen und dürfen
  • beobachten zu Beginn, wie die Lernenden die gefährlichen Arbeiten ausführen
  • prüfen regelmässig, ob die Lernenden die Regeln konsequent anwenden
  • achten darauf, dass die Lernenden eine besonders risikoreiche Arbeit nur dann ausführen, wenn sie sich genügend konzentrieren können
  • stellen – wenn nötig – zusätzliche Regeln auf, die für die Lernenden verständlich und gut umsetzbar sind.

Wie wird die neue gesetzliche Regelung umgesetzt?
Die kantonalen Berufsbildungsämter überprüfen innert zweier Jahre ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen (sprich bis April respektive Februar 2019) die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten Bildungsbewilligungen. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung gilt bisheriges Recht. Die kantonalen Berufsbildungsämter werden den Betrieben ein Selbstdeklarations-Formular zukommen lassen, das es auszufüllen und zu retournieren gilt. In diesem bestätigt der Betrieb unter anderem, dass er die Unterlagen «Begleitende Massnahmen» gelesen und verstanden hat und deshalb die zuständige Fachkraft für deren minderjährige Lernende die begleitenden Massnahmen umsetzt. 

Umsetzung im Lehrbetrieb
Wenn die Massnahmen umgesetzt werden können, wird die Bildungsbewilligung ergänzt. Können die Massnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden, erhält der Betrieb allenfalls eine Bildungsbewilligung mit Auflagen oder Einschränkungen.

Übergang vom alten ins neue Recht
Das Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zum Abschluss der Überprüfung der Bildungsbewilligungen für Berufe, in denen die Bildungsverordnung eine Ausnahme vorsieht. Für Lernende, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, ist die Ausbildung wie bis anhin zu planen. Das Mindestalter von 16 Jahren gilt bis zum 31. Juli 2019. Nachher dürfen Lernende zwischen 15 und 18 Jahren in einer beruflichen Grundbildung nur gefährliche Arbeiten ausführen, wenn eine durch die Kantone überprüfte Bildungsbewilligung vorliegt.

Weitere Informationen Metaltec Suisse: Der Anhang 2 zum Bildungsplan findet sich auf der Webseite Metaltecsuisse.ch -> Bildung -> Grundbildung unter dem entsprechenden Beruf. Für weitere Fragen steht zudem Siegfried Dauner unter 044 285 77 37 oder s.dauner@amsuisse.ch zur Verfügung.

Weitere Informationen Agrotec Suisse: Der Anhang 2 zum Bildungsplan findet sich auf der Webseite Agrotecsuisse.ch -> Bildung -> Grundbildung unter dem entsprechenden Beruf. Für weitere Fragen steht zudem Samuel Kocher unter 032 391 99 44 oder s.kocher@amsuisse.ch zur Verfügung.

Zum Merkblatt SDBB

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